FG Niedersachsen, vom 29.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 730/99
Änderung auf Grund nachträglich bekannt gewordener Tatsachen, grobes Verschulden durch Nichtvorlage der Steuererklärung
BFH, Urteil vom 16.09.2004 - Aktenzeichen IV R 62/02
DRsp Nr. 2004/17970
Änderung auf Grund nachträglich bekannt gewordener Tatsachen, grobes Verschulden durch Nichtvorlage der Steuererklärung
»Der Steuerpflichtige handelt in aller Regel grob schuldhaft i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2AO 1977, wenn er die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen versäumt und den Erlass eines Schätzungsbescheids veranlasst. Dieses Verschulden wirkt bis zur Bestandskraft des Schätzungsbescheids fort und wird nicht etwa durch ein späteres leichtes Verschulden des Steuerpflichtigen bei der Anfechtung dieses Bescheids verdrängt.«