FG München - Urteil vom 11.09.2009
10 K 2536/08
Normen:
AO § 90 Abs. 1 S. 2; AO § 150 Abs. 2 S. 1; AO § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG 2002 § 4 Abs. 3; EStG 2002 § 4 Abs. 4;
Fundstellen:
EFG 2010, 101

Änderung bestandskräftiger Bescheide; Grobes Verschulden eines Steuerberaters bei ungeprüfter Übernahme von Buchführungsergebnissen

FG München, Urteil vom 11.09.2009 - Aktenzeichen 10 K 2536/08

DRsp Nr. 2009/25821

Änderung bestandskräftiger Bescheide; Grobes Verschulden eines Steuerberaters bei ungeprüfter Übernahme von Buchführungsergebnissen

1. Übernimmt der Steuerberater die in den Buchungsunterlagen nicht nach dem reinen Einnahmen- /Ausgabenschema erfassten Geschäftsvorfälle ungeprüft in die Gewinnermittlung durch Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG, so verletzt er die nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße. Im Streitfall hääte er bereits aus der Kontenliste der ihm übergebenen Buchführung ersehen können, dass Buchungen über Kreditorenkonten (z. B. 1740 - 1742, 9009) vorgenommen wurden und die Buchführung deshalb zur Durchführung der Zu- und Abflussrechnung des § 4 Abs. 3 EStG zu korrigieren war. 2. Das grobe Verschulden des Steuerberaters ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen und steht der Berücksichtigung weiterer Betriebsausgaben durch Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO entgegen.

1 Die Klage wird abgewiesen.

2 Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 90 Abs. 1 S. 2; AO § 150 Abs. 2 S. 1; AO § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG 2002 § 4 Abs. 3; EStG 2002 § 4 Abs. 4;

Tatbestand:

I.