FG Niedersachsen - Urteil vom 15.01.2015
14 K 288/13
Normen:
AO § 174 Abs. 1 und Abs. 3; EStG § 17;

Änderung bestandskräftiger Einkommensteuer-Bescheide; Negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb

FG Niedersachsen, Urteil vom 15.01.2015 - Aktenzeichen 14 K 288/13

DRsp Nr. 2015/17025

Änderung bestandskräftiger Einkommensteuer-Bescheide; Negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Die Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids nach § 174 Abs. 1 Satz 1 AO setzt voraus, dass ein bestimmter Sachverhalt in mehreren Steuerbescheiden zu Ungunsten eines oder mehrerer Stpfl. berücksichtigt worden ist, obwohl er nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen. Ist ein bestimmter Sachverhalt, nämlich ein Auflösungsfall nach § 17 EStG, gerade nicht mehrfach berücksichtigt worden, ist der Tatbestand des § 1774 Abs. 1 AO nicht erfüllt. Die Voraussetzungen des § 174 Abs. 3 AO sind ebenfalls nicht gegeben, weil es voraussetzt, dass ein bestimmter Sachverhalt – hier der Auflösungsfall nach § 17 EStG – in einem Steuerbescheid erkennbar in der Annahme nicht berücksichtigt wurde, dass er in einem anderen Steuerbescheid zu berücksichtigen ist und sich diese Annahme als unrichtig herausstellt. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, scheidet eine Änderung nach § 174 AO aus.

Normenkette:

AO § 174 Abs. 1 und Abs. 3; EStG § 17;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 2003 zu ändern und dabei negative Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb zu berücksichtigen sind.

Der Kläger erzielte im Streitjahr 2003 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.