Streitig ist, ob ein bestandskräftiger Gewinnfeststellungsbescheid für das Streitjahr 1992 zu ändern ist.
Der Kläger gab für das Streitjahr eine Erklärung zur gesonderten Feststellung des Gewinnes ab. In dieser Erklärung wurde ein Gewinn aufgrund einer Bilanz aus Gewerbebetrieb (Immobilienvermittlung ... ) ... erklärt.
Das Finanzamt erließ am 27. 4. 1994 erklärungsgemäß einen Gewinnfeststellungsbescheid, dieser wurde bestandskräftig.
Im Zeitraum 9. 12. 1994 - 20. 6. 1995 wurde beim Kläger eine Fahndungsprüfung durchgeführt. Nach Meinung des Finanzamtes hatte sich der Kläger ausländischer Scheinfirmen bedient, um inländische Umsätze aus ... transplantationen der Besteuerung zu entziehen. Aufgrund des Fahndungsberichts wurden die Bescheide hinsichtlich der Gewinnfeststellungen 1989 bis 1991 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zu ungunsten des Steuerpflichtigen geändert. Ein Klageverfahren gegen diese geänderten Bescheide hatte keinen Erfolg.
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