FG Nürnberg - Urteil vom 06.11.2002
V 375/99
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 ; AO § 174 Abs. 1 ; AO § 174 Abs. 2 ; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ;

Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide

FG Nürnberg, Urteil vom 06.11.2002 - Aktenzeichen V 375/99

DRsp Nr. 2003/694

Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide

Werden durch eine Außenprüfung nicht erklärte Verluste aus Gewerbebetrieb festgestellt, so können bestandskräftige Steuerbescheide deswegen nicht mehr geändert werden.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 ; AO § 174 Abs. 1 ; AO § 174 Abs. 2 ; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein bestandskräftiger Gewinnfeststellungsbescheid für das Streitjahr 1992 zu ändern ist.

Der Kläger gab für das Streitjahr eine Erklärung zur gesonderten Feststellung des Gewinnes ab. In dieser Erklärung wurde ein Gewinn aufgrund einer Bilanz aus Gewerbebetrieb (Immobilienvermittlung ... ) ... erklärt.

Das Finanzamt erließ am 27. 4. 1994 erklärungsgemäß einen Gewinnfeststellungsbescheid, dieser wurde bestandskräftig.

Im Zeitraum 9. 12. 1994 - 20. 6. 1995 wurde beim Kläger eine Fahndungsprüfung durchgeführt. Nach Meinung des Finanzamtes hatte sich der Kläger ausländischer Scheinfirmen bedient, um inländische Umsätze aus ... transplantationen der Besteuerung zu entziehen. Aufgrund des Fahndungsberichts wurden die Bescheide hinsichtlich der Gewinnfeststellungen 1989 bis 1991 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zu ungunsten des Steuerpflichtigen geändert. Ein Klageverfahren gegen diese geänderten Bescheide hatte keinen Erfolg.

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