FG Köln - Urteil vom 20.03.2007
15 K 1487/03
Normen:
AO § 174 Abs. 4 Satz 1 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1221

Änderung bzw. Berichtigung eines Bescheides

FG Köln, Urteil vom 20.03.2007 - Aktenzeichen 15 K 1487/03

DRsp Nr. 2007/12878

Änderung bzw. Berichtigung eines Bescheides

Bei einer Bescheidänderung nach § 174 Abs. 4 AO sind die steuerlichen Folgen aus der erkannten Unrichtigkeit des Sachverhalts auch in einem bzw. ggf. mehreren anderen gegenüber dem Steuerpflichtigen ergangenen Bescheiden zu ziehen. § 174 Abs. 4 Satz 1 AO setzt nicht voraus, dass die Berücksichtigung des Sachverhaltes in dem einen Steuerbescheid die weitere Berücksichtigung desselben Sachverhalts bei einem anderen Stpfl., einer anderen Steuerart oder in einem anderen Veranlagungszeitraum denkgesetzlich ausschließt.

Normenkette:

AO § 174 Abs. 4 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Umsatzsteuerfestsetzungen 1990 und 1991.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die sich lediglich für einen am 02.07.1990 notariell beurkundeten Kauf eines Grundstücks in L für den Preis von 3,3 Mio DM gründete. Dieses Grundstück sollte mit einem Hotel bebaut werden. Dazu wurden von der Gesellschaft die entsprechenden Architektenpläne erstellt, die gemeinsam mit dem Grundstück am 21.08.1990 an eine niederländische Gesellschaft zum Preis von 7.544.654,- DM (incl. 934.654,- DM Umsatzsteuer) veräußert und übertragen wurden.