FG Hessen - Beschluss vom 08.10.2012
4 V 1661/11
Normen:
EStG § 20 Abs. 1; EStG § 45a Abs. 3; EStG § 44 Abs. 1; EStG § 36 Abs. 2 Nr. 2; AO § 130 Abs. 2 Nr. 3; AO § 130 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
BB 2012, 2721
BB 2012, 3184
DStRE 2012, 1549

Änderung der Anrechnungsverfügung bei cum/ex-Geschäften

FG Hessen, Beschluss vom 08.10.2012 - Aktenzeichen 4 V 1661/11

DRsp Nr. 2012/21367

Änderung der Anrechnungsverfügung bei cum/ex-Geschäften

Wird die Kapitalertragsteueranrechnungsbescheinigung von dem ausstellenden Kreditinstitut widerrufen, obliegt es dem Steuerpflichtigen die Erhebung der Kapitalertragsteuer auf Dividenden- bzw. Dividendenkompensationszahlungen anhand anderer geeigneter Beweismittel nachzuweisen. Der Einbehaltung der Kapitalertragsteuer durch den Emittent der Aktien berechtigt nicht zur Anrechnung der Steuer bei Dividendenkompensationszahlungen. Eine mehrfache Anrechnung von Kapitalertragsteuer trotz einmaliger Entrichtung ist nicht gesetzesgemäß. Die Anrechnungsbescheinigung nach § 45a Abs. 2 EStG liefert zum einen den Anscheinsbeweis für die entrichtete Kapitalertragsteuer. Zum anderen hat sie Tatbestandsmerkmalsfunktion bei § 36 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 EStG. Das Geltendmachen von Kapitalertragsteuer als Abzugsteuer in Kenntnis der Nichterhebung der Steuer stellt trotz Vorliegens einer Anrechnungsbescheinigung eine arglistige Täuschung i.S.d. § 130 Abs. 2 Nr. 2 AO dar.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1; EStG § 45a Abs. 3; EStG § 44 Abs. 1; EStG § 36 Abs. 2 Nr. 2; AO § 130 Abs. 2 Nr. 3; AO § 130 Abs. 2 Nr. 2;

Tatbestand:

Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung der geänderten Bescheide über die Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen für die Jahre 2006 bis 2008. Streitig ist die Rückforderung der angerechneten Kapitalertragsteuer.