FG München - Urteil vom 16.04.2008
4 K 1695/07
Normen:
StBerG § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; BGB § 242;

Änderung der Beitragsordnung eines Lohnsteuerhilfevereins; Unentgeltlichkeit der Beratung eines Lohnsteuerhilfevereins

FG München, Urteil vom 16.04.2008 - Aktenzeichen 4 K 1695/07

DRsp Nr. 2009/24407

Änderung der Beitragsordnung eines Lohnsteuerhilfevereins; Unentgeltlichkeit der Beratung eines Lohnsteuerhilfevereins

1. Lohnsteuerhilfevereine dürfen für ihre Tätigkeit nicht nach Maßgabe einer Gebührenordnung abrechnen, da die Mitgliedsbeiträge sonst ein verdecktes Leistungsentgelt darstellen. Mit der Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StBerG wird einer missbräuchlichen Berechnung von Beratungshonoraren vorgebeugt. Aus der danach geforderten Unentgeltlichkeit der Beratung als solcher folgt, dass sowohl die Beitragspflicht als auch die Beitragshöhe nicht an die vom Verein zu erbringenden Leistungen gekoppelt werden darf. 2. Sieht die Beitragsordnung eines Lohnsteuerhilfevereins im Falle der Erstellung von zwei Steuererklärungen für die Beitragsbemessung vor, dass die Einnahmen aus beiden Jahren zusammenzurechnen sind, besteht ein unzulässiger Zusammenhang der Leistung mit der Beitragshöhe.