FG München - Urteil vom 20.02.2009
14 K 552/08
Normen:
UStG § 1 Abs. 1; UStG § 17 Abs. 1 S. 1. Nr. 1; UStG § 17 Abs. 1 S. 3; UStG § 3 Abs. 9; UStG § 10 Abs. 1 S. 2;

Änderung der Bemessungsgrundlage durch nachträgliche Vereinbarung

FG München, Urteil vom 20.02.2009 - Aktenzeichen 14 K 552/08

DRsp Nr. 2011/19050

Änderung der Bemessungsgrundlage durch nachträgliche Vereinbarung

Maßgebend für die Höhe des Entgelts ist, was der Leistungsempfänger vereinbarungsgemäß für die Leistung aufwendet. Dem entspricht, dass die zunächst maßgebende vereinbarte Bemessungsgrundlage durch eine nachträgliche Vereinbarung mit umsatzsteuerrechtlicher Wirkung verändert (erhöht oder ermäßigt) werden kann, und dass die Leistung des Unternehmers „letztendlich” nur mit der Bemessungsgrundlage besteuert wird, die sich aufgrund der von ihm wirklich vereinnahmten Gegenleistung ergibt (vgl. BFH v. 28.9.2000, V R 37/98, BFH/NV 2001, 491 und BFH v. 16.1.2003, V R 72/01, BStBl II 2003, 620).

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1; UStG § 17 Abs. 1 S. 1. Nr. 1; UStG § 17 Abs. 1 S. 3; UStG § 3 Abs. 9; UStG § 10 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Streitig ist die Vornahme einer Vorsteuerberichtigung im Jahr 2002.

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Herstellung sowie der An- und Verkauf von Filmrechten sowie das Halten von deren Beteiligungen.