FG Brandenburg - Urteil vom 24.08.2006
6 K 110/06
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2 § 70 Abs. 4 ; AO (1977) § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Änderung der bestandskräftigen Prognoseentscheidung hinsichtlich der Kindeseinkünfte nach § 70 Abs. 4 EStG wegen Berücksichtigung der Sozialversicherungsbeiträge

FG Brandenburg, Urteil vom 24.08.2006 - Aktenzeichen 6 K 110/06

DRsp Nr. 2007/751

Änderung der bestandskräftigen Prognoseentscheidung hinsichtlich der Kindeseinkünfte nach § 70 Abs. 4 EStG wegen Berücksichtigung der Sozialversicherungsbeiträge

1. Einem Kindergeldantrag, der aufgrund des Beschlusses des BVerfG zur Berücksichtigung der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge bei der Berechnung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG (BVerfG v. 11.1.2005, 2 BvR 167/02, DStR 2005 S. 911) in 2005 erneut gestellt wird, steht die bestandskräftige, rechtsfehlerhafte Ablehnung der Kindergeldfestsetzung im Dezember 2004 wegen voraussichtlicher Grenzbetragsüberschreitung im Veranlagungszeitraum 2004 nicht entgegen. Der Prognose-Bescheid ist nach § 70 Abs. 4 EStG zu ändern, wenn der Jahresgrenzbetrag wegen nachträglichem Bekanntwerdens der tatsächlichen Höhe der Einkünfte und Bezüge (hier: der Höhe der Sozialversicherungsbeiträge) nunmehr unterschritten wird. 2. Zur Aufhebung und Änderung von Kindergeldbescheiden führende nachträglich bekannt gewordene Tatsachen i.S. des § 70 Abs. 4 EStG sind solche Tatsachen, die im Zeitpunkt des Abschlusses der Willensbildung des für die Kindergeldfestsetzung zuständigen Beamten noch nicht bekannt waren.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 2 § 70 Abs. 4 ; AO (1977) § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand: