Streitig ist, ob der Beklagte den bestandskräftig gewordenen Einkommensteuerbescheid 1993 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ändern durfte.
Die steuerlich nicht vertretenen Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute. Der Kläger war im Streitjahr bis zum 30.6. als ... bei der Fa. ... nichtselbständig tätig. Im Zusammenhang mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin schloß diese mit dem Kläger eine Abfindungsvereinbarung. Nach telefonischer Angabe des Klägers am Tage vor der Sitzung verpflichtete sich die Arbeitgeberin in dieser Vereinbarung nicht nur zur Zahlung einer Entlassungsabfindung in 1993 i.H. von brutto 88.715 DM, sondern auch zu folgenden weiteren Zahlungen:
- vom 1.7.1993 - 30.6.1994 die Differenz zwischen dem Arbeitslosengeld und 90 v.H. des letzten Bruttogehalts;
- vom 1.7.1994 - 30.6.1995 die Differenz zwischen dem Arbeitslosengeld und 80 v.H. des letzten Bruttogehalts;
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