BFH - Urteil vom 18.03.1999
IV R 26/98
Normen:
EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2 ; UmwStG 1977 § 24 ;
Fundstellen:
BB 1999, 1205
BFH/NV 1999, 1151
BFHE 188, 307
DB 1999, 1302
DStR 1999, 933
NZG 1999, 736
Vorinstanzen:
FG Münster,

Änderung der Beteiligungsverhältnisse: Bewertungswahlrecht

BFH, Urteil vom 18.03.1999 - Aktenzeichen IV R 26/98

DRsp Nr. 1999/6124

Änderung der Beteiligungsverhältnisse: Bewertungswahlrecht

»Das Bewertungswahlrecht nach § 24 UmwStG 1977 findet bei einer Änderung der Beteiligungsverhältnisse in einer Personengesellschaft keine Anwendung, wenn der Gesellschafter, dessen Beteiligungsquote sich erhöht, keine Leistung erbringt, die zu einer Aufdeckung stiller Reserven des Gesellschaftsvermögens führt.«

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2 ; UmwStG 1977 § 24 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) gründeten durch Gesellschaftsvertrag vom 11. Dezember 1988 mit Wirkung ab dem 1. Januar 1989 eine Steuerberatersozietät in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), in die der Kläger zu 1 seine Einzelpraxis einbrachte. Der Kläger zu 2 leistete eine Zuzahlung in das Gesellschaftsvermögen in Höhe von 600 000 DM. Dieser Betrag entsprach nach den Berechnungen der Kläger zwei Dritteln des Wertes des vom Kläger zu 1 eingebrachten Vermögens einschließlich des Praxiswertes. Die Gewinnermittlung für die GbR erfolgte nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).