Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) gründeten durch Gesellschaftsvertrag vom 11. Dezember 1988 mit Wirkung ab dem 1. Januar 1989 eine Steuerberatersozietät in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), in die der Kläger zu 1 seine Einzelpraxis einbrachte. Der Kläger zu 2 leistete eine Zuzahlung in das Gesellschaftsvermögen in Höhe von 600 000 DM. Dieser Betrag entsprach nach den Berechnungen der Kläger zwei Dritteln des Wertes des vom Kläger zu 1 eingebrachten Vermögens einschließlich des Praxiswertes. Die Gewinnermittlung für die GbR erfolgte nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
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