FG Nürnberg - Urteil vom 13.07.2016
5 K 971/15
Normen:
AO § 91; AO § 110 Abs. 1;

Änderung der Einkommensteuerfestsetzung wegen weiterer Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung

FG Nürnberg, Urteil vom 13.07.2016 - Aktenzeichen 5 K 971/15

DRsp Nr. 2016/19629

Änderung der Einkommensteuerfestsetzung wegen weiterer Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung

Tenor

1.

Der Einkommensteuerbescheid vom 24.10.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.06.2015 wird dahin geändert, dass die Einkommensteuer für 2013 in Höhe von 28.892 Euro festgesetzt wird.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

AO § 91; AO § 110 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob dem Kläger Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist zu gewähren ist, sodann die Änderung der Einkommensteuerfestsetzung wegen weiterer Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung.

Der Kläger, von Beruf Diplom-Physiker, war im Streitjahr ledig und wohnte in 1 in der Str. 1 (1. OG rechts). Im Streitjahr erzielte er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, zudem Einkünfte aus der Vermietung der Immobilien Str. 1 (1. OG Mitte) und Str. 2 in 1 . Am 17.03.2014 wurde sein Sohn Y geboren.

Die Einkommensteuererklärung für 2013 reichte er am 31.07.2014 bei dem beklagten Finanzamt ein und erklärte darin aus der Vermietung einen Überschuss der Werbungskosten über die Einnahmen in Höhe von insgesamt 8.299 Euro. Neben weiteren Unterlagen legte er auch eine Rechnung der Firma Z vom 14.06.2013 über Sanitärarbeiten in Höhe von 5.878,36 Euro vor.