Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Mai 2013 5 K 3173/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr (2006) zwecks Korrektur der unterlassenen Auflösung einer Ansparabschreibung nebst Gewinnzuschlag gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) geändert werden kann.
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