BFH - Urteil vom 22.03.2016
VIII R 58/13
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 7g;
Fundstellen:
BFHE 253, 495
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 16.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3173/10

Änderung der Einkommensteuerfestsetzung zur Korrektur der unterlassenen Auflösung einer Ansparabschreibung

BFH, Urteil vom 22.03.2016 - Aktenzeichen VIII R 58/13

DRsp Nr. 2016/13711

Änderung der Einkommensteuerfestsetzung zur Korrektur der unterlassenen Auflösung einer Ansparabschreibung

Löst ein Steuerpflichtiger mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG die von ihm gebildete Ansparabschreibung für die geplante Anschaffung eines Wirtschaftsguts nicht spätestens durch Ansatz einer entsprechenden Betriebseinnahme in seiner Gewinnermittlung für den zweiten auf die Bildung folgenden Veranlagungszeitraum auf, so kann das FA den erklärungsgemäß für jenes Jahr ergangenen Einkommensteuerbescheid nicht nach Maßgabe des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO unter Hinweis auf das spätere Bekanntwerden der Nichtanschaffung des Wirtschaftsguts ändern. Denn die Nichtanschaffung ist kein Tatbestandsmerkmal für die Auflösung der Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. und daher insoweit keine rechtserhebliche Tatsache.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Mai 2013 5 K 3173/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 7g;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr (2006) zwecks Korrektur der unterlassenen Auflösung einer Ansparabschreibung nebst Gewinnzuschlag gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) geändert werden kann.