BFH - Urteil vom 10.05.2016
IX R 4/15
Normen:
AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 22 Nr. 2; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 18.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 2801/11

Änderung der Einkommensteuerveranlagung hinsichtlich der Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens auf Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften

BFH, Urteil vom 10.05.2016 - Aktenzeichen IX R 4/15

DRsp Nr. 2016/13714

Änderung der Einkommensteuerveranlagung hinsichtlich der Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens auf Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften

1. NV: Enthält ein Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen keine Feststellungen zur Anwendbarkeit des Halbeinkünfteverfahrens, entfaltet er insoweit auch keine Bindungswirkung für die Einkommensteuerfestsetzung. 2. NV: Die Entscheidung über die Anwendung oder Nichtanwendung des Halbeinkünfteverfahrens im Folgebescheid setzt eine rechtliche Würdigung voraus die eine Berichtigung nach § 129 AO wegen einer offenbaren Unrichtigkeit ausschließt.

Hat das Finanzamt irrtümlich auf von dem Steuerpflichtigen korrekt erklärte Einkünfte aus privaten Veräußerungeschäften das Halbeinkünfteverfahren angewendet, so kann es dies nicht korrigieren, wenn weitere Grundlagenbescheide ergehen, wonach dem Steuerpflichtigen Einkünfte aus weiteren privaten Veräußerungsgeschäften zugeflossen sind.

Tenor

Auf die Revision der Kläger werden das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 18. September 2014 16 K 2801/11 E und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 22. Juli 2011 aufgehoben.