BFH - Urteil vom 09.03.2016
X R 10/13
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 16.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 214/11

Änderung der Festsetzung der Einkommensteuer auf Grund nachträglich bekannt gewordener Umstände

BFH, Urteil vom 09.03.2016 - Aktenzeichen X R 10/13

DRsp Nr. 2016/17577

Änderung der Festsetzung der Einkommensteuer auf Grund nachträglich bekannt gewordener Umstände

1. NV: Weder ein Benennungsverlangen i.S. des § 160 AO noch die (fehlende) Antwort hierauf begründet die Tatbestandsvoraussetzungen einer selbständigen Änderungsvorschrift. 2. NV: Nur wenn aufgrund des Benennungsverlangens nachträglich neue Tatsachen i.S. von § 173 AO bekannt werden, ist die Änderung einer bestandskräftigen Steuerfestsetzung nach dieser Vorschrift möglich.

1. Voraussetzungen der Änderungsmöglichkeit gemäß § 173 Abs. 1 Nr. AO ist das nachträgliche Bekanntwerden, nicht jedoch das nachträgliche Entstehen von Tatsachen. 2. Dass der Steuerpflichtige auf ein Benennungsverlangen des Finanzamts die Auskunft verweigert, ist keine nachträglich bekannt gewordene Tatsache in diesem Sinne, wenn dies erst nach Erlass des zu ändernden Bescheides geschieht.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 16. Januar 2013 4 K 214/11, soweit es die Einkommensteuerfestsetzung 2006 bis 2008 sowie die Gewerbesteuermessbeträge 2006 und 2007 betrifft, aufgehoben.

Die Sache wird an das Niedersächsische Finanzgericht zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe