BFH - Urteil vom 11.09.2018
I R 59/16
Normen:
KStG § 32a Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2019, 405
BFH/NV 2019, 347
BFHE 262, 519
BStBl II 2019, 368
DB 2019, 343
DStRE 2019, 356
FR 2020, 130
GmbHR 2019, 310
HFR 2019, 202
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 06.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1303/16

Änderung der Festsetzung der Körperschaftsteuer wegen Erfassung von Schwarzeinnahmen eines Gesellschafters

BFH, Urteil vom 11.09.2018 - Aktenzeichen I R 59/16

DRsp Nr. 2019/2139

Änderung der Festsetzung der Körperschaftsteuer wegen Erfassung von Schwarzeinnahmen eines Gesellschafters

§ 32a Abs. 2 KStG verlangt, dass gegenüber dem Gesellschafter ein Steuer- oder Feststellungsbescheid mit Rücksicht auf das Vorliegen einer verdeckten Einlage ergeht. Die Änderung eines Einkommensteuerbescheids des Gesellschafters wegen der Erfassung von Schwarzeinnahmen und nicht hinsichtlich der Berücksichtigung einer verdeckten Einlage kann folglich die Änderung der an die Gesellschaft gerichteten Körperschaft- bzw. Feststellungsbescheide nach § 32a Abs. 2 KStG nicht rechtfertigen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. Juli 2016 1 K 1303/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

KStG § 32a Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH; Gesellschafter war bis zu seinem Tod M. Zwischen der Klägerin als Betriebsunternehmen und dem Einzelunternehmen des M bestand eine Betriebsaufspaltung. Die Anteile an der Klägerin wurden als Betriebsvermögen des Besitzunternehmens bilanziert. Sowohl die Gesellschaftsanteile an der Klägerin als auch das Besitzunternehmen gingen nach dem Tod des M im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf seine Witwe (W), über, die alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin wurde.