FG Nürnberg - Urteil vom 15.03.2022
1 K 274/20
Normen:
EStG (i.d.F.v. 16.04.1997) § 2a Abs. 3;

Änderung der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer

FG Nürnberg, Urteil vom 15.03.2022 - Aktenzeichen 1 K 274/20

DRsp Nr. 2022/12948

Änderung der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer

Tenor

1.

Unter Abänderung des Bescheids über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31.12.1999 vom 06.06.2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.02.2020 wird der verbleibende Verlust auf xx (Erhöhung um 12.313.028) DM festgestellt.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu 2/19 und der Beklagte zu 17/19 zu tragen.

3.

Das Urteil ist wegen der zu erstattenden Aufwendungen der Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Aufwendungen der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG (i.d.F.v. 16.04.1997) § 2a Abs. 3;

Tatbestand

Streitig ist, ob ausländische Betriebsstättenverluste, die in den Jahren 1996 bis 1998 im Ergebnis die inländischen Einkünfte der Klägerin gemindert haben, im Jahr 1999 den Einkünften hinzuzurechnen sind. Verfahrensrechtlich ist zu entscheiden, ob die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31.12.1999 noch geändert werden konnte.

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Herstellung von Produkten.