OLG Dresden - Beschluss vom 19.11.2019
4 U 1471/19
Normen:
BGB § 145; ZPO § 522 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2020, 258
CR 2020, 337
ITRB 2020, 58
NJW-RR 2020, 429
ZUM-RD 2020, 436
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 1316/18

Änderung der Nutzungsbedingungen eines sozialen NetzwerkesAnklicken einer SchaltflächeVerhältnismäßigkeit einer zeitlich begrenzten Sperre

OLG Dresden, Beschluss vom 19.11.2019 - Aktenzeichen 4 U 1471/19

DRsp Nr. 2020/1678

Änderung der Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerkes Anklicken einer Schaltfläche Verhältnismäßigkeit einer zeitlich begrenzten Sperre

1. Die Änderung der Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerkes kann wirksam durch Anklicken einer Schaltfläche in einem "pop-up"-Fenster erfolgen; ob eine daneben bestehende Änderungsklausel wirksam in den zugrunde liegenden Nutzungsvertrag einbezogen wurde, ist dann ohne Belang. Eine solche Zustimmung ist auch dann nicht als sittenwidrig anzusehen, wen sie dem Nutzer nur die Alternative lässt, entweder zuzustimmen oder das Nutzungsverhältnis zu beenden. 2. Die Sanktionierung eines Verstoßes gegen das in den Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks enthaltene Verbot der "Hassrede" mit einer zeitlich begrenzten Sperre (hier: Versetzung für 30 Tage in den sog. read-only modus) ist in der Regel verhältnismäßig.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert auf 16.000,00 € festzusetzen.

Normenkette:

BGB § 145; ZPO § 522 Abs. 2;

Gründe:

I.