FG Baden-Württemberg - Urteil vom 04.03.2004
6 K 103/99
Normen:
EStG (1990) § 4 Abs. 2 § 5 Abs. 1 ; UmwStG (1995) § 11 Abs. 1 S 2 § 3 S 1 ; KStG § 8 Abs. 1 ; HGB § 238 § 264 ; UmwG § 24 § 5 § 17 Abs. 2 S 2 ;
Fundstellen:
BB 2004, 1732
DStRE 2004, 892

Änderung der Schlussbilanz einer verschmolzenen GmbH zur Ausübung des Bewertungswahlrechts des § 11 Abs. 1 Satz 2 UmwStG

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.03.2004 - Aktenzeichen 6 K 103/99

DRsp Nr. 2004/6743

Änderung der Schlussbilanz einer verschmolzenen GmbH zur Ausübung des Bewertungswahlrechts des § 11 Abs. 1 Satz 2 UmwStG

Beantragt eine GmbH als Rechtsnachfolgerin einer anderen GmbH, deren Vermögen im Wege der Verschmelzung auf sie übergegangen ist, die Schlussbilanz der übertragenen GmbH dahingehend zu ändern, dass für bestimmte Wirtschaftsgüter statt dem Buchwert ein höherer, unter dem Teilwert liegender Wert angesetzt wird, steht der Zulässigkeit des Antrags nicht die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz entgegen.

Normenkette:

EStG (1990) § 4 Abs. 2 § 5 Abs. 1 ; UmwStG (1995) § 11 Abs. 1 S 2 § 3 S 1 ; KStG § 8 Abs. 1 ; HGB § 238 § 264 ; UmwG § 24 § 5 § 17 Abs. 2 S 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Ablehnung einer beantragten Bilanzänderung nach § 4 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Die Klägerin (Klin) ist eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft mit Sitz in ... die vertreten wird durch den Geschäftsführer ... mit Wohnsitz in ... Die Klin ist Rechtsnachfolgerin der Firma ... GmbH (...) mit Sitz in ...

Die ... war eine beim Amtsgericht ... eingetragene GmbH. Das Kapital wurde am 31.12.1994 von ... und der Fa ... mbH,... gehalten. Gegenstand des Unternehmens der ... war die Entwicklung von ... und ... und der Lieferung von ... auf diesen Gebieten.