FG Hamburg - Urteil vom 15.06.2020
2 K 6/17
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1;

Änderung der Steuerbescheide durch Vorliegen von neuen Tatsachen nach Durchführung der Außenprüfung

FG Hamburg, Urteil vom 15.06.2020 - Aktenzeichen 2 K 6/17

DRsp Nr. 2022/6861

Änderung der Steuerbescheide durch Vorliegen von "neuen Tatsachen" nach Durchführung der Außenprüfung

Die objektive Beweislast (Feststellungslast) für die tatsächlichen Voraussetzungen einer Änderung gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO trägt grundsätzlich das Finanzamt; die Beweislast dafür, dass dem für die Veranlagung des Steuerpflichtigen zuständigen Sachbearbeiter ausnahmsweise auch nicht aktenkundige Tatsachen dienstlich bekannt waren, nach dem Inhalt der zu bearbeitenden Steuererklärung als bekannt zuzurechnen sind oder aufgrund Verletzung der Ermittlungspflicht hätten bekannt seien müssen trägt jedoch der Steuerpflichtige.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen Änderungsbescheide, welche die Ergebnisse einer bei ihr durchgeführten Außenprüfung des Beklagten umsetzen.

Die Klägerin betreibt ein Fuhrunternehmen. Mittels Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ermittelte die Klägerin für die Streitjahre 2010 bis 2012 einen steuerpflichtigen Gewinn in Höhe von 4.926 € (2010), 23.654 € (2011) sowie 25.363 € (2012).