Die Klägerin wendet sich gegen Änderungsbescheide, welche die Ergebnisse einer bei ihr durchgeführten Außenprüfung des Beklagten umsetzen.
Die Klägerin betreibt ein Fuhrunternehmen. Mittels Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ermittelte die Klägerin für die Streitjahre 2010 bis 2012 einen steuerpflichtigen Gewinn in Höhe von 4.926 € (2010), 23.654 € (2011) sowie 25.363 € (2012).
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