FG Niedersachsen - Urteil vom 08.05.2019
4 K 120/18
Normen:
EStG § 35a Abs. 3 S. 1;

Änderung der Steuerfestsetzung und Abzug von Aufwendungen für Handwerkerleistungen

FG Niedersachsen, Urteil vom 08.05.2019 - Aktenzeichen 4 K 120/18

DRsp Nr. 2022/16716

Änderung der Steuerfestsetzung und Abzug von Aufwendungen für Handwerkerleistungen

Normenkette:

EStG § 35a Abs. 3 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Abzug von Aufwendungen für Handwerkerleistungen.

Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie lebten im Veranlagungszeitraum 2016 in einer von dem Eigentümer gemieteten Eigentumswohnung. Die Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft erfolgte durch eine Hausverwalterin.

Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten die Kläger keine haushaltsnahen Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen i.S. des § 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend. Das Finanzamt erließ daraufhin am 11. April 2017 einen Bescheid für 2016 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag.

Mit zwei Schreiben ihres steuerlichen Beraters vom 2. Mai 2017, die beide noch am selben Tag beim Finanzamt eingingen, baten die Kläger um die Berücksichtigung diverser Handwerkerleistungen und haushaltsnaher Dienstleistungen "im Wege der schlichten Änderung" des Einkommensteuerbescheids für 2016:

- Funktionsprüfung lt. Heizungsabrechnung

- Treppenreinigung, 25% Anteil

- Reparaturen, 25% Anteil, davon (geschätzter) Lohnanteil 1/2

- Schneeräumdienst, Gartenpflege.