FG München - Urteil vom 30.08.2000
13 K 838/98
Normen:
AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 12 ;

Änderung der Steuerfestsetzung wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen und Beweismittel;; Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses; Einkommensteuer 1991

FG München, Urteil vom 30.08.2000 - Aktenzeichen 13 K 838/98

DRsp Nr. 2001/15605

Änderung der Steuerfestsetzung wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen und Beweismittel;; Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses; Einkommensteuer 1991

Der steuerlichen Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses steht nicht entgegen, daß der vereinbarte Arbeitslohn unüblich niedrig ist. 1. Unter Änderung des geänderten Einkommensteuerbescheids 1991 vom 24.9.1996 wird die Einkommensteuer 1991 mit der Maßgabe herabgesetzt, dass weitere Betriebsausgaben in Höhe von 27.130 DM bei den Einkünften der Klägerin aus Gewerbebetrieb in Abzug gebracht werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Normenkette:

AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 12 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Kläger (Kl) wurden als Ehegatten für das Streitjahr 1991 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Die Klägerin (Klin) betreibt eine Transportagentur, der Kl ist Schriftsteller.