FG Münster - Urteil vom 10.04.2013
7 K 3301/11 E
Normen:
AO § 129; AO § 173 Abs 1 Nr 2;

Änderung der Steuerfestsetzung: Zurechnung groben Verschuldens des Steuerberaters und offenbare Unrichtigkeit

FG Münster, Urteil vom 10.04.2013 - Aktenzeichen 7 K 3301/11 E

DRsp Nr. 2014/4570

Änderung der Steuerfestsetzung: Zurechnung groben Verschuldens des Steuerberaters und offenbare Unrichtigkeit

1) Die Änderung einer bestandskräftigen Einkommensteuerfestsetzung gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO scheidet wegen zuzurechnenden Verschuldens des bei der Anfertigung mitwirkenden Steuerberaters aus, wenn die Beiträge des Rechtsanwalts zum Versorgungswerk entsprechend der Erklärung berücksichtigt wurden, dort aber versehentlich in einer falschen Zeile eingetragen worden waren. 2) Ist für das FA aufgrund der beigefügten Unterlagen nicht erkennbar, dass es sich bei den Beiträgen an das berufsständische Versorgungswerk der Rechtsanwälte um Beiträge an eine Versorgungseinrichtung handelt, die der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Leistungen erbringt, kommt auch keine Änderung wegen offenbarer Unrichtigkeit i.S. des § 129 AO in Betracht.

Normenkette:

AO § 129; AO § 173 Abs 1 Nr 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob ein Antrag auf Änderung von Einkommensteuerbescheiden für 2006 bis 2008 zu Recht abgelehnt worden ist.

Der Kläger ist Rechtsanwalt. Er ist Beteiligter an der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltspartnerschaft Dr. T. und Q..