BFH - Beschluss vom 08.06.2011
III B 210/10
Normen:
EStG § 38b; EStG § 39 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; EStG § 52b Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 01.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 V 239/10

Änderung der Steuerklasse auf der Lohnsteuerkarte 2010 mit Wirkung ab dem 01.01.2011 durch Aussetzung der Vollziehung bzw. einstweilige Anordnung

BFH, Beschluss vom 08.06.2011 - Aktenzeichen III B 210/10

DRsp Nr. 2011/13661

Änderung der Steuerklasse auf der Lohnsteuerkarte 2010 mit Wirkung ab dem 01.01.2011 durch Aussetzung der Vollziehung bzw. einstweilige Anordnung

Normenkette:

EStG § 38b; EStG § 39 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; EStG § 52b Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) ist im Jahr 2008 eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen. Er erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sein Lebenspartner erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die beiden Lebenspartner leben nicht dauernd getrennt und sind beide unbeschränkt steuerpflichtig.

Den Antrag des Antragstellers, die auf der Lohnsteuerkarte 2010 eingetragene Steuerklasse I mit Wirkung ab dem 1. Januar 2010 auf Steuerklasse III zu ändern, lehnte der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) im Januar 2010 ab. Der hiergegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg. Über die daraufhin erhobene Klage ist noch nicht entschieden.