FG Niedersachsen - Urteil vom 14.02.2007
2 K 672/04
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 ; StraBEG § 10 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1220

Änderung der strafbefreienden Erklärung bei nachträglichem Bekanntwerden - Strafbefreiende Erklärung; Steuerverkürzung; Grobes Verschulden; Sorgfalt; Nachversteuerung; Stückzinsen; Unklare Verwaltungsanweisung; Auslegung

FG Niedersachsen, Urteil vom 14.02.2007 - Aktenzeichen 2 K 672/04

DRsp Nr. 2007/12940

Änderung der strafbefreienden Erklärung bei nachträglichem Bekanntwerden - Strafbefreiende Erklärung; Steuerverkürzung; Grobes Verschulden; Sorgfalt; Nachversteuerung; Stückzinsen; Unklare Verwaltungsanweisung; Auslegung

1. Werden dem Finanzamt nachträglich, d. h. nach Abgabe der strafbefreienden Erklärung, Tatsachen bekannt, die zu einer niedrigeren Steuer führen, ist es verpflichtet, die strafbefreiende Erklärung zu ändern. 2. Der Einnahmenbegriff des StraBEG wich insoweit von dem einkommensteuerlichen Begriff ab, als er nur einen prozentual näher bestimmten Teil von Einnahmen als "Einnahmen" erfassen sollte. Ob und welche Aufwendungen durch den prozentualen Abschlag i. H. v. 40 v. H. auf die Einnahmen abgegolten werden sollten, regelte das Gesetz nicht ausdrücklich. Auch das vom BMF dazu herausgegebene erste Merkblatt enthielt keine Angaben zur Behandlung des konkreten Sachverhalts. 3. Der an einen steuerlichen Berater zu stellende Sorgfaltsmaßstab kann nicht weiter gehen als der an Finanzbehörden zu stellende Maßstab.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 ; StraBEG § 10 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob das FA verpflichtet war, die nach dem Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG) zu entrichtende "Abgabe" gemäß § 173 AO zugunsten der Klägerinnen zu ermäßigen.