FG München - Urteil vom 24.05.2012
14 K 2756/11
Normen:
AO § 173; AO § 164;

Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung

FG München, Urteil vom 24.05.2012 - Aktenzeichen 14 K 2756/11

DRsp Nr. 2013/1183

Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung

1. Eine Tatsache wird nachträglich bekannt, wenn sie das FA im Zeitpunkt der abschließenden Zeichnung des Eingabewertbogens für den Erlass des ursprünglichen Steuerbescheids noch nicht kannte (BFH v. 18.5.2010, X R 49/08, BFH/NV 2010, 2225, m. w. N). 2. Bei Abgabe von zwei (nachträglichen) Steuererklärungen – wie im Streitfall –, in denen abweichende Umsätze und Vorsteuern erklärt werden, liegen keine neuen Tatsachen oder Beweismittel i. S. d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO vor. Bei den Steuererklärungen handelt es sich nicht um Erkenntnismittel, die geeignet sind, das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Tatsachen zu beweisen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 173; AO § 164;

Gründe

I.

Streitig ist, ob das Finanzamt (FA) zu Recht die Änderung des Umsatzsteuerbescheides für das Jahr 2005 abgelehnt hat.

Der Kläger betrieb als Geschäftsführer und Gesellschafter zusammen mit der B GmbH, deren Geschäftsführer er ebenfalls war, bis zum 15. August 2005 einen Einzelhandel mit Backwaren unter der Firma L GdbR (GdbR). Die GdbR ist mittlerweile aufgelöst und vollbeendet.

In der am 6. September 2006 beim FA eingegangenen Erklärung wurden Umsätze von 62.085 EUR und Vorsteuern von 6.526 EUR angegeben und eine negative Umsatzsteuer von 2.180,61 EUR errechnet.