FG München - Urteil vom 26.02.2010
14 K 3491/08
Normen:
UStG § 17; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 2;

Änderung der umstzasteuerlichen Bemessungsgrundlage

FG München, Urteil vom 26.02.2010 - Aktenzeichen 14 K 3491/08

DRsp Nr. 2011/19054

Änderung der umstzasteuerlichen Bemessungsgrundlage

Das FA hat die geltend gemachten Negativumsätze zu Recht nicht berücksichtigt, da der Umsatzsteuer nur positive Umsätze unterworfen werden. Forderungsausfälle können nicht wie im Ertragsteuerrecht als negative Umsätze berücksichtigt werden.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG § 17; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 2;

Gründe

I.

Streitig ist die Umsatzsteuerfestsetzung 2005.

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Herstellung sowie der An- und Verkauf von Filmrechten sowie das Halten von deren Beteiligungen.

Mit Vertrag vom 1. September 2001 hatte die Klägerin von der Firma Z mit Sitz in Berlin, deren Geschäftsführer ebenfalls der Geschäftsführer der Klägerin war, die Produzentenrechte an drei Filmen zum Preis von 8 Millionen DM „zzgl. 7 % MwSt.” erworben. Aus diesem Umsatz und der Rechnung errechnete die Klägerin einen Vorsteuerbetrag von 560.000 DM, der in der Umsatzsteuererklärung 2001 geltend gemacht wurde. Gegen die Forderung aus dem Kaufvertrag rechnete die Klägerin am 27. November 2001 mit einer Darlehensforderung von 8.000.000 DM auf, die ihr laut Vereinbarung vom 27. August 2001 von der Ehefrau des Geschäftsführers der Klägerin abgetreten worden war.