BGH - Urteil vom 29.03.2007
I ZR 164/04
Normen:
UWG § 3 § 4 Nr. 10 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 1187
GRUR 2007, 987
K&R 2007, 579
MMR 2007, 704
VersR 2008, 371
wrp 2007, 1341
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 14.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 169/02
LG Frankfurt/Main, vom 19.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3/11 O 13/02

Änderung der Voreinstellung; Begriff der unlauteren gezielten Mitbewerberbehinderung

BGH, Urteil vom 29.03.2007 - Aktenzeichen I ZR 164/04

DRsp Nr. 2007/16874

"Änderung der Voreinstellung"; Begriff der unlauteren gezielten Mitbewerberbehinderung

»Für die Annahme einer unlauteren gezielten Mitbewerberbehinderung reicht es nicht aus, dass sich auch die bloß versehentliche Verletzung einer vertraglichen Pflicht, die darauf gerichtet ist, dem Wettbewerber Kunden zuzuführen, auf den Absatz des Mitbewerbers nachteilig auswirken kann.«

Normenkette:

UWG § 3 § 4 Nr. 10 ;

Tatbestand:

Die Parteien sind Wettbewerber im Bereich der Telekommunikationsdienstleistungen. Die Klägerin ist Betreiberin eines Telekommunikationsnetzes, das keine Teilnehmeranschlüsse aufweist und Teilnehmernetze miteinander verbindet (Verbindungsnetzbetreiber - VNB). Die Beklagte ist Betreiberin eines Teilnehmeranschlüsse aufweisenden Telekommunikationsnetzes (Teilnehmernetzbetreiber - TNB) und hält für ihre Kunden auch ein Verbindungsnetz bereit. Die dauerhafte Voreinstellung (Preselection) eines Teilnehmeranschlusses auf einen Verbindungsnetzbetreiber kann auf Wunsch des Kunden durch eine Umschaltung durch den Teilnehmernetzbetreiber auf einen anderen Verbindungsnetzbetreiber geändert werden.