FG Köln - Urteil vom 10.09.2020
5 K 2277/19
Normen:
EStG § 26a Abs. 2; EStG § 26b; FGO § 68;

Änderung der Wahl der Veranlagungsart i.R.d. Festsetzung der Einkommensteuer; Liegen des Wesens der Zusammenveranlagung in der steuerlichen Behandlung der Eheleute als ein Steuerpflichtiger

FG Köln, Urteil vom 10.09.2020 - Aktenzeichen 5 K 2277/19

DRsp Nr. 2020/17621

Änderung der Wahl der Veranlagungsart i.R.d. Festsetzung der Einkommensteuer; Liegen des Wesens der Zusammenveranlagung in der steuerlichen Behandlung der Eheleute als ein Steuerpflichtiger

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 26a Abs. 2; EStG § 26b; FGO § 68;

Tatbestand

Die Kläger erhoben am 11.09.2019 Klage wegen Einkommensteuer 2016.

Mit Schriftsatz vom 05.11.2019 begründeten die Kläger ihre Klage gegen den Zusammenveranlagungsbescheid und beantragten "vorbehaltlich einer Erweiterung des Klageantrages", den Einkommensteuerbescheid 2016 vom 08.08.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.08.2019 dahingehend abzuändern, dass die Einkommensteuer unter Freistellung der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit des Ehemannes i.H.v. 54.519 € gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) niedriger festgesetzt wird.

Darüber hinaus beantragten die Kläger, sie gemäß § 26 Abs. 2 EStG einzelnen zur Einkommensteuer zu veranlagen, sowie gemäß § 26a Abs. 2 EStG den Abzug der Sonderausgaben, der außergewöhnlichen Belastungen und der Steuerermäßigung nach § 35a EStG jeweils zur Hälfte zu berücksichtigen.

1. a) b) 2. 3.