Das Urteil geht auf die Rechtsprechung des Großen Senats des BFH zurück, wonach spätere Veränderungen eines Veräußerungspreises steuerrechtlich auf den Zeitpunkt der Veräußerung zurückwirken (BFH vom 19.7.1993, BStBl. II, 894 und 897).
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