BGH - Beschluss vom 10.10.2019
4 StR 82/19
Normen:
BGB § 187 Abs. 1; StPO § 354 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 17.09.2018

Änderung des Ausspruchs über die Zinsen in der Adhäsionsentscheidung; Bestimmung des Zeitpunkts für den Eintritt der Rechtshängigkeit

BGH, Beschluss vom 10.10.2019 - Aktenzeichen 4 StR 82/19

DRsp Nr. 2019/16307

Änderung des Ausspruchs über die Zinsen in der Adhäsionsentscheidung; Bestimmung des Zeitpunkts für den Eintritt der Rechtshängigkeit

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 17. September 2018 im Adhäsionsausspruch dahin abgeändert, dass Zinsen auf den dem Adhäsionskläger zuerkannten Betrag seit dem 22. Dezember 2015 zu zahlen sind.

2.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

BGB § 187 Abs. 1; StPO § 354 Abs. 1;

Gründe