Der Beklagte wird, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 23. November 2017 und der Einspruchsentscheidung vom 11. Januar 2018, verurteilt, den Bescheid über Kraftfahrzeugsteuer für das Kfz vom 08. September 2017 dahingehend zu ändern, dass das Kraftfahrzeug ab dem 13. Oktober 2017 gem. § 3 Nr. 5 KraftStG steuerbefreit ist.
Die Revision wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Die Beteiligten streiten um die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 5 Kraftfahrzeugsteuergesetzes - KraftStG -.
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