FG Münster - Urteil vom 10.08.2021
2 K 1117/19 AO
Normen:
AO § 173;

Änderung des Einkommensteuerbescheides bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

FG Münster, Urteil vom 10.08.2021 - Aktenzeichen 2 K 1117/19 AO

DRsp Nr. 2022/8324

Änderung des Einkommensteuerbescheides bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 28.11.2017 und der Einspruchsentscheidung vom 07.03.2019 verpflichtet, den Einkommensteuerbescheid 2015 vom 20.03.2017 insoweit zu ändern, als weitere Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung i.H.v. 8.046,87 berücksichtigt werden.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leisten.

Normenkette:

AO § 173;

Tatbestand

Streitig ist, ob ein bestandskräftiger Steuerbescheid gemäß § 129 oder § 173 Abgabenordnung (AO) zu ändern ist.

Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr 2015 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden.

Die Einkommensteuererklärung 2015 ging beim Beklagten am 02.12.2016 elektronisch in authentifizierter Form ein. In der Verwaltungsakte des Beklagten befinden sich Anlagen, die mit der Erklärung eingereicht wurden.