FG Sachsen, vom 29.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 V 1004/12
Änderung des Einkommensteuerbescheides wegen nachträglich bekannt gewordenen Doppelansatzes von Altersvorsorgeaufwendungen aufgrund unklarer Bescheinigung eines Versorgungswerks
BFH, Beschluss vom 14.05.2013 - Aktenzeichen X B 33/13
DRsp Nr. 2013/14697
Änderung des Einkommensteuerbescheides wegen nachträglich bekannt gewordenen Doppelansatzes von Altersvorsorgeaufwendungen aufgrund unklarer Bescheinigung eines Versorgungswerks
1. Gibt der Steuerpflichtige aufgrund der unklaren Bescheinigung eines Versorgungswerks in seiner Einkommensteuererklärung Altersvorsorgeaufwendungen in einer Höhe an, die das Doppelte der tatsächlichen Aufwendungen beträgt, so ist das FA nach Kenntnisnahme von der tatsächlichen Höhe der Aufwendungen auch dann nicht durch die Grundsätze von Treu und Glauben an einer auf § 173 Abs. 1 Nr. 1AO gestützten Änderung des Bescheids gehindert, wenn ihm seinerseits eine Verletzung von Ermittlungspflichten zur Last fällt, es die Angaben in der Steuererklärung also zum Anlass einer Nachfrage beim Steuerpflichtigen hätte nehmen müssen.2. Im Anwendungsbereich der Grundsätze von Treu und Glauben kann ein Steuerpflichtiger seine verfahrensrechtliche Position nicht dadurch verbessern, dass er seine Steuererklärung durch einen Steuerberater fertigen lässt und dieser vorbereitende Tätigkeiten seinem Büropersonal überträgt.
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