Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Einkommensteuerbescheid 2007 zum Zeitpunkt seiner Änderung gestützt auf § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) wegen eines rückwirkenden Ereignisses noch änderbar war.
Am 17. Juli 2009 ging beim Beklagten die Einkommensteuererklärung der Klägerin ein. Den Angaben zufolge ist die Klägerin seit dem 20. September 2007 geschieden. Die Veranlagung erfolgte erklärungsgemäß einzeln zur Einkommensteuer mit Bescheid vom 25. September 2008. Festgesetzt wurden ausgehend von Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit 0 €.
Laut der in der Akte befindlichen Protokollabschrift über eine nichtöffentliche Sitzung des Amtsgerichts in der Familiensache der Klägerin und des früheren Ehemannes (Az.
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