FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 07.03.2019
1 K 508/16
Normen:
AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2;

Änderung des Einkommensteuerbescheids 2007 wegen eines rückwirkenden Ereignisses (hier: Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben)

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 07.03.2019 - Aktenzeichen 1 K 508/16

DRsp Nr. 2022/13154

Änderung des Einkommensteuerbescheids 2007 wegen eines rückwirkenden Ereignisses (hier: Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Einkommensteuerbescheid 2007 zum Zeitpunkt seiner Änderung gestützt auf § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) wegen eines rückwirkenden Ereignisses noch änderbar war.

Am 17. Juli 2009 ging beim Beklagten die Einkommensteuererklärung der Klägerin ein. Den Angaben zufolge ist die Klägerin seit dem 20. September 2007 geschieden. Die Veranlagung erfolgte erklärungsgemäß einzeln zur Einkommensteuer mit Bescheid vom 25. September 2008. Festgesetzt wurden ausgehend von Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit 0 €.

Laut der in der Akte befindlichen Protokollabschrift über eine nichtöffentliche Sitzung des Amtsgerichts in der Familiensache der Klägerin und des früheren Ehemannes (Az. 5 F 739/06 S) vom 20. September 2007 haben sich die Klägerin und ihr ehemaliger Ehemann u.a. dahingehend verglichen, dass dieser ihr binnen 8 Wochen ab Rechtskraft der Scheidung 10.000 € zahlt. Die Ehe wurde sodann rechtskräftig geschieden.