FG Münster - Urteil vom 06.03.2008
1 K 4811/06 E
Normen:
AO § 129 Satz 1 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1254

Änderung des Einkommensteuerbescheids aufgrund offenbarer Unrichtigkeit

FG Münster, Urteil vom 06.03.2008 - Aktenzeichen 1 K 4811/06 E

DRsp Nr. 2008/13827

Änderung des Einkommensteuerbescheids aufgrund offenbarer Unrichtigkeit

Die Finanzbehörden können eine fehlerhafte Zusammenveranlagung, die aufgrund eines Bestehens lückenhafter Grunddaten des Steuerpflichtigen und eines im Programmablaufs angewandten falschen Tarifs erfolgt ist, jederzeit berichtigen.

Normenkette:

AO § 129 Satz 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Änderung der Einkommensteuerfestsetzung gemäß § 129 AO.

Der Kläger reichte am 17.2.2003 seine Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2002 ein. Auf dem Mantelbogen war bei den allgemeinen Angaben angegeben worden, dass der Kläger seit 10/2001 geschieden sei. Ein Antrag auf Zusammenveranlagung war nicht gestellt worden. Der Erklärung lag eine Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten bei. Ausdrücklich war in dieser von der Unterhaltsempfängerin vermerkt, dass die Zustimmung zunächst lediglich für 2002 gelte. Die Veranlagung für das Streitjahr erfolgte antragsgemäß. Auf dem Mantelbogen wurde das Datum der Scheidung auf 10/2002 geändert. Die Veranlagung erfolgte noch am 17.2.2003 durch das Bürgerbüro.