BFH - Beschluss vom 13.01.2011
VI R 63/09
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 42d Abs. 3 S. 4; EStG § 42e;
Vorinstanzen:

Änderung des Einkommensteuerbescheids eines Arbeitnehmers nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) aufgrund nachträglicher Kenntniserlangung von einem auf einer Lohnsteuerbescheinigung eingetragenen Brottoarbeitslohn; Zurechnung von Kenntnissen einer vorgesetzten Behörde oder einer zentralen Außenprüfungsstelle zu Lasten eines Wohnfinanzamts; Zulässigkeit einer Änderung eines falschen Ansatzes eines Bruttoarbeitslohns nach Erteilung einer Anrufungsauskunft nach § 42e Einkommensteuergesetz (EStG)

BFH, Beschluss vom 13.01.2011 - Aktenzeichen VI R 63/09

DRsp Nr. 2011/5585

Änderung des Einkommensteuerbescheids eines Arbeitnehmers nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) aufgrund nachträglicher Kenntniserlangung von einem auf einer Lohnsteuerbescheinigung eingetragenen Brottoarbeitslohn; Zurechnung von Kenntnissen einer vorgesetzten Behörde oder einer zentralen Außenprüfungsstelle zu Lasten eines Wohnfinanzamts; Zulässigkeit einer Änderung eines falschen Ansatzes eines Bruttoarbeitslohns nach Erteilung einer Anrufungsauskunft nach § 42e Einkommensteuergesetz (EStG)

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 42d Abs. 3 S. 4; EStG § 42e;

Gründe

I.

Streitig ist, ob das Wohnsitzfinanzamt den Einkommensteuerbescheid eines Arbeitnehmers nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) ändern darf, obwohl eine positive Anrufungsauskunft im Lohnsteuerabzugsverfahren die Vorgehensweise des Arbeitgebers erlaubte, und ob sich das Wohnsitzfinanzamt Kenntnisse seiner vorgesetzten Behörde oder einer zentralen Außenprüfungsstelle zurechnen lassen muss.

1. 2.