Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 20. Januar 2015 5 K 1652/11, die Einspruchsentscheidung vom 31. März 2011 sowie der Feststellungsbescheid vom 13. August 2010 aufgehoben.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I.
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