1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Kammer für Handelssachen 104 des Landgerichts Berlin vom 11. Oktober 2018, Aktenzeichen
Die Beklagte wird verurteilt, der Änderung der §§ 11 (3) Satz 1, (4) Sätze 2 und 3, und 12(2) des Gesellschaftsvertrags der F. GmbH mit Sitz in Berlin, eingetragen im Handelsregister beim Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) unter
§ 11 (3) Satz 1:
"Eine Gesellschafterversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 75% des Stammkapitals vertreten sind. Sind weniger als 75% des Stammkapitals vertreten, ist unter Beachtung von Abs. 2 eine neue Gesellschafterversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen."
§ 11 (4) Sätze 2 und 3:
"Die Versammlung wählt mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Vorsitzenden. Dieser leitet die Versammlung."
§ 12 (2):
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