FG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.09.2013
11 K 1356/12
Normen:
GewStG § 35b Abs. 1 S. 1; GewStG § 2 Abs. 1; AO § 174 Abs. 4 S. 1;

Änderung des Gewerbesteuermessbescheids aufgrund Änderung der Einkommensteuerfestsetzung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.09.2013 - Aktenzeichen 11 K 1356/12

DRsp Nr. 2015/9481

Änderung des Gewerbesteuermessbescheids aufgrund Änderung der Einkommensteuerfestsetzung

Ein GewSt-Messbescheid ist nach § 35b Abs. 1 Satz 1 GewStG von Amts wegen aufzuheben oder zu ändern, wenn der den gleichen Steuerpflichtigen betreffende ESt-Bescheid geändert wird und die Änderung den Gewinn aus Gewerbebetrieb betrifft.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GewStG § 35b Abs. 1 S. 1; GewStG § 2 Abs. 1; AO § 174 Abs. 4 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob das beklagte Finanzamt (nachfolgend: FA) nach § 35b des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) berechtigt war, im Anschluss an die Änderung einer Einkommensteuer(ESt)-Festsetzung einen Gewerbesteuer(GewSt)-Messbescheid zur zusätzlichen Berücksichtigung eines Gewerbeertrags aus einem Grundstückshandel zu ändern.

Die Beteiligten streiten seit einigen Jahren darüber, ob der seit 1984 mit seiner Familie in einem Eigenheim in X, … straße xx wohnhafte Kläger mit dem An- und Verkauf von Grundstücken in den Jahren 1996 bis 2002 einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben hat. Der einen solchen gewerblichen Grundstückshandel bejahenden Würdigung des FA liegen folgende Grundstücksgeschäfte des Klägers – eines Rechtsanwalts – zugrunde: