FG Baden-Württemberg - Urteil vom 07.05.2007
8 K 211/06
Normen:
KraftStG (1979) § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 9 § 12 Abs. 2 Nr. 1 ; AO (1977) § 39 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1552

Änderung des Kraftfahrzeugsteuerbescheides aufgrund Steuererhöhung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.05.2007 - Aktenzeichen 8 K 211/06

DRsp Nr. 2007/14972

Änderung des Kraftfahrzeugsteuerbescheides aufgrund Steuererhöhung

1. Der steuerauslösende Tatbestand des Kraftfahrzeugsteuerrechts ist unabhängig davon erfüllt, ob der Steuerpflichtige Kenntnis von der Steuersatzhöhe hat, sich über die Steuersatzhöhe im Irrtum befand oder die Schadstoffgruppe durch technische Umrüstungen am Fahrzeug hätte zu seinen Gunsten beeinflussen könnnen. 2. § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG erlaubt ohne Rücksicht auf die Unanfechtbarkeit des Kraftfahrzeugsteuerbescheids und die allgemeinen Korrekturvorschriften der AO eine rückwirkende Neufestsetzung der Kraftfahrzeugsteuer infolge einer Steuererhöhung. 3. Es bestehen hinsichtlich der Regelung des § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG keine verfassungsrechtlichen Zweifel.

Normenkette:

KraftStG (1979) § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 9 § 12 Abs. 2 Nr. 1 ; AO (1977) § 39 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Neufestsetzung der Kraftfahrzeugsteuer durch Bescheid vom 7. November 2005, die zu einer Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 30. November 2005 führte, streitig. Der Streitwert beträgt 86,26 EUR (Blatt 11 Prozessakte).