Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Streitig sind die Anwendung des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Abgabenordnung - AO - sowie die Reichweite der Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils.
Der Kläger erwarb im Jahr 1992 das Eigentum am Grundstück B...-straße in C.... Das Grundstück ist mit vier Wohneinheiten und einer Gewerbeeinheit bebaut.
Im Jahr 2001 begann der Kläger mit der Durchführung umfassender Sanierungsmaßnahmen. Die Baumaßnahmen am Hauptgebäude waren im Jahr 2004 abgeschlossen. Der Kläger erhielt öffentliche Baukostenzuschüsse in Höhe von insgesamt 239.288,69 €. Anschließend vermietete der Kläger die Wohn- und Gewerbeeinheiten.
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