FG Münster - Beschluss vom 15.02.2005
11 V 6300/04 G
Normen:
AO (1977) § 361 Abs. 3 Satz 3 ; FGO § 69 Abs. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 804

Änderung des Verfahrensgegenstandes bei erstmalig vor Gericht gestelltem Antrag bzgl. Sicherheitsleistung

FG Münster, Beschluss vom 15.02.2005 - Aktenzeichen 11 V 6300/04 G

DRsp Nr. 2005/6223

Änderung des Verfahrensgegenstandes bei erstmalig vor Gericht gestelltem Antrag bzgl. Sicherheitsleistung

Beantragt der Antragsteller im AdV-Verfahren vor Gericht erstmals, eine Sicherheitsleistung für die Aussetzung der Vollziehung von Folgebescheiden auszuschließen, ist der Antrag vor Gericht unzulässig, weil dem Finanzamt dieser Problemkreis noch nicht zuvor zur Entscheidung vorgebracht worden ist.

Normenkette:

AO (1977) § 361 Abs. 3 Satz 3 ; FGO § 69 Abs. 4 ;

Tatbestand:

I.

Der Antragsgegner erließ am 01.10.2004 Bescheide über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag der Jahre 1997 bis 2000. Mit dem hiergegen eingelegten Einspruch, über den noch nicht entschieden ist, machte der Antragsteller geltend, er erziele als selbständiger Ingenieur Einkünfte i.S.d. § 18 EStG und unterliege daher nicht der Gewerbesteuerpflicht.

Gleichzeitig stellte der Antragsteller einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, dem der Antragsgegner mit Bescheid vom 18.10.2004 entsprach. Weder der Antrag noch der Bescheid gehen auf die Thematik "Sicherheitsleistungen" ein.