»Wird ein bestandskräftiger Steuerbescheid, für den die Festsetzungsfrist abgelaufen ist, nach § 174 Abs. 4AO 1977 innerhalb der Jahresfrist dergestalt geändert, dass nunmehr kein nicht ausgeglichener Verlust mehr besteht, so ist innerhalb der Jahresfrist des § 174 Abs. 4 Satz 3 AO 1977 der Steuerbescheid des Verlustrücktragsjahres gemäß § 10d Satz 2 EStG a.F. zu ändern.«
Normenkette:
AO (1977) § 174 Abs. 4 ; EStG (a.F.) § 10d S. 2, 3; EStG (n.F.) § 10d Abs. 1 S. 5, 6;
Gründe:
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