FG Sachsen-Anhalt - Gerichtsbescheid vom 28.07.2003
1 K 2089/02
Normen:
AO § 171 Abs. 10 ; FGO § 40 Abs. 2 ; GewStG § 10a S. 2 ;

Änderung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes nur bei Anfechtung des Feststellungsbescheides möglich; Gewerbesteuermeßbetrag 1995 bis 1997

FG Sachsen-Anhalt, Gerichtsbescheid vom 28.07.2003 - Aktenzeichen 1 K 2089/02

DRsp Nr. 2004/3061

Änderung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes nur bei Anfechtung des Feststellungsbescheides möglich; Gewerbesteuermeßbetrag 1995 bis 1997

1. Der Bescheid über die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes ist Grundlagenbescheid für den Gewerbesteuermessbescheid. 2. Eine Änderung der vortragsfähigen Gewerbeverluste kann nur durch Anfechtung des Feststellungsbescheids erreicht werden. Eine insoweit gegen den Messbescheid erhobene Klage ist mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig.

Normenkette:

AO § 171 Abs. 10 ; FGO § 40 Abs. 2 ; GewStG § 10a S. 2 ;

Tatbestand:

Nach einer Betriebsprüfung setzte der Beklagte (das Finanzamt - FA-) gegenüber dem Kläger am 24. Oktober 2000 mit nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung geänderten Bescheiden den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag für 1995, 1996 und 1997 auf jeweils 0 DM fest. Die hiergegen erhobenen Einsprüche wurden mangels Beschwer als unzulässig verworfen (vgl. Einspruchsentscheidung vom 3.9.2003).

Mit der Klage macht der Kläger Ausführungen dazu, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb unzutreffend angesetzt worden seien.

Der Kläger beantragt,