FG Saarland - Gerichtsbescheid vom 06.08.2010
2 K 1207/10
Normen:
AO § 37 Abs. 2; AO § 228; AO § 229 Abs. 1 S. 2; AO § 130 Abs. 3; AO § 130 Abs. 2 Nr. 4; AO § 218 Abs. 2;

Änderung einer Anrechnungsverfügung nach Ablauf der fünfjährigen Zahlungsverjährungsfrist; Beginn der Zahlungsverjährung erst mit Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs

FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 06.08.2010 - Aktenzeichen 2 K 1207/10

DRsp Nr. 2010/23132

Änderung einer Anrechnungsverfügung nach Ablauf der fünfjährigen Zahlungsverjährungsfrist; Beginn der Zahlungsverjährung erst mit Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs

1. Die Änderung einer aufgrund eines mechanischen Versehens rechtswidrig begünstigenden Anrechnungsverfügung nach § 130 Abs. 2 Nr. 4 AO, die innerhalb der einjährigen Frist nach Kenntniserlangung erfolgt, scheitert nicht an der erst nach Ablauf von fünf Jahren erfolgten Kenntnis des FA. 2. Die Frist für die Zahlungsverjährung gem. § 229 Abs. 1 S. 2 AO beginnt erst nach dem Entstehen des Rückforderungsanspruchs gem. § 37 Abs. 2 AO in Folge der Änderung der Anrechungsverfügung (keine Anwendung BFH v. 27.10.2009, VII R 51/08, BStBl II 2008, 504 auf den Fall der Rücknahme einer Anrechnungsverfügung unter Berücksichtigung lediglich fiktiver Steueranrechnungsbeträge).

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2; AO § 228; AO § 229 Abs. 1 S. 2; AO § 130 Abs. 3; AO § 130 Abs. 2 Nr. 4; AO § 218 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen die Rückzahlung zu Unrecht erstatteter Lohnsteuerbeträge.