FG Berlin - Urteil vom 27.05.2002
8 K 8592/99
Normen:
AO § 130 Abs. 2 ; AO § 130 Abs. 3 ; AO § 131 ; AO § 218 Abs. 2 ;

Änderung einer Anrechnungsverfügung nur im Rahmen des § 130 Abs. 2 AO

FG Berlin, Urteil vom 27.05.2002 - Aktenzeichen 8 K 8592/99

DRsp Nr. 2002/13568

Änderung einer Anrechnungsverfügung nur im Rahmen des § 130 Abs. 2 AO

Die fehlerhafte Anrechnung von Steuern in einer Anrechnungsverfügung kann durch einen nachfolgenden Abrechnungsbescheid nur dann zum Nachteil des Steuerpflichtigen geändert werden, wenn eine der Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 AO vorliegen und die Rücknahme innerhalb eines Jahres seit der Kenntnisnahme erfolgt.

Normenkette:

AO § 130 Abs. 2 ; AO § 130 Abs. 3 ; AO § 131 ; AO § 218 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des Abrechnungsbescheides des Beklagten vom 1. Juni 1999 hinsichtlich anzurechnender Kapitalertragsteuer und Körperschaftsteuer.