BFH - Urteil vom 09.03.2016
X R 9/13
Normen:
AO § 88 Abs. 1 Satz 1, § 143, § 160 Abs. 1 Satz 1, § 162 Abs. 2 Satz 2, § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BFHE 253, 299
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 16.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 212/11

Änderung einer bestandskräftigen Steuerfestsetzung aufgrund unterbliebener Beantwortung eines Benennungsverlangens im Sinne von § 160 AO

BFH, Urteil vom 09.03.2016 - Aktenzeichen X R 9/13

DRsp Nr. 2016/12816

Änderung einer bestandskräftigen Steuerfestsetzung aufgrund unterbliebener Beantwortung eines Benennungsverlangens im Sinne von § 160 AO

1. Weder ein Benennungsverlangen i.S. des § 160 AO noch die (fehlende) Antwort hierauf begründet die Tatbestandsvoraussetzungen einer selbständigen Änderungsvorschrift. 2. Nur wenn aufgrund des Benennungsverlangens nachträglich neue Tatsachen i.S. von § 173 AO bekannt werden, ist die Änderung einer bestandskräftigen Steuerfestsetzung nach dieser Vorschrift möglich.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 16. Januar 2013 4 K 212/11, soweit es die Einkommensteuerfestsetzung 2006 betrifft, aufgehoben.

Die Sache wird an das Niedersächsische Finanzgericht zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

AO § 88 Abs. 1 Satz 1, § 143, § 160 Abs. 1 Satz 1, § 162 Abs. 2 Satz 2, § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) und ihr Ehemann (E) wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.