BFH - Urteil vom 24.02.2011
VI R 51/10
Normen:
EStG § 8 Abs. 2 S. 3, 5; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 24.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2573/08

Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung durch Verringerung des Zuschlags nach § 8 Abs. 2 S. 3 EStG für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

BFH, Urteil vom 24.02.2011 - Aktenzeichen VI R 51/10

DRsp Nr. 2011/7325

Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung durch Verringerung des Zuschlags nach § 8 Abs. 2 S. 3 EStG für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

1. NV: Die Revision kann nach § 125 Abs. 1 S. 2 FGO nicht mehr wirksam zurückgenommen werden, nachdem die Verfahrensbeteiligten bereits Verzicht auf mündliche Verhandlung erklärt hatten und der Revisionsbeklagte der Rücknahme nicht zustimmt. 2. NV: Die Zuschlagsregelung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG stellt einen Korrekturposten zum Werbungskostenabzug dar und kommt daher nur insoweit zur Anwendung, wie der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt hat.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 2 S. 3, 5; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Bei der Einkommensteuerfestsetzung der Streitjahre wurde für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kein Zuschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG angesetzt. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) stellte dies erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung späterer Jahre fest. Das FA änderte darauf nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung mit den hier streitigen Bescheiden vom 5. März 2008 die Einkommensteuerfestsetzungen für 2004 und 2005, indem es die Lohneinkünfte um 18.910 EUR für 2004 und um 19.235 EUR für 2005 nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG erhöhte.