BFH - Urteil vom 26.06.2007
VII R 35/06
Normen:
AO § 5 § 130 § 218 Abs. 2 ; EStG § 36 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2007, 1886
BFH/NV 2007, 1948
BFHE 218, 10
BStBl II 2007, 742
DB 2007, 2240
DStRE 2007, 1275
Vorinstanzen:
FG Hessen - 1 K 2763/02 - 21.6.2006 (EFG 2007, 394),

Änderung einer fehlerhaften bestandskräftigen Anrechnung von Einkommensteuervorauszahlungen

BFH, Urteil vom 26.06.2007 - Aktenzeichen VII R 35/06

DRsp Nr. 2007/15099

Änderung einer fehlerhaften bestandskräftigen Anrechnung von Einkommensteuervorauszahlungen

»§ 130 Abs. 2 Nr. 4 AO enthält ermessenslenkende Vorgaben (intendiertes Ermessen). Deshalb ist eine Anrechnungsverfügung im Allgemeinen im Interesse von Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung zurückzunehmen, wenn der Begünstigte deren Rechtswidrigkeit erkannt oder lediglich infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt hat. Diese Regelfolge des § 130 Abs. 2 Nr. 4 AO ist grundsätzlich nicht begründungsbedürftig.«

Normenkette:

AO § 5 § 130 § 218 Abs. 2 ; EStG § 36 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) wendet sich gegen einen Abrechnungsbescheid des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt --FA--), in dem entgegen den Anrechnungsverfügungen der bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide 1990, 1991 und 1992 die Vorauszahlungen nur zur Hälfte angerechnet worden sind.